ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fa. NRC International GmbH, Geschäftsführer Herr Dirk Göldner,
Geschäftssitz: Kölner Strasse 159, 51645 Gummersbach
Zur Verwendung beim Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher
(Verbrauchsgüterkauf).
§ 1
Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit als
die Fa. NRC International ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2
Die im Online Shop der Preisliste auf der Homepage der Fa. NRC International
aufgeführten Produkte und Leistungen stellen kein für die Fa. NRC
International bindendes Angebot dar; sie stellen eine Aufforderung an den Kunden
dar, ihr ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
§ 2 a
Die in der Preisliste auf der Homepage der Fa. NRC International aufgeführten
Produkte und Leistungen oder in einer Leistungsbeschreibung / Auftragsbestätigung
der Fa. NRC International festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften
des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes umfassend und abschließend fest.
Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen der Fa. NRC International,
des Herstellers von Zubehörteilen der Anlage, deren Gehilfen oder Dritter
(z. B. Darstellung von Produkten in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung
ergänzenden oder verändernden Beschreibungen der Verkaufsgegenstände.
§ 2 b
Änderungen und Ergänzungen einer Leistungsbeschreibung / Auftragsbestätigung
der Fa. NRC International erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche
Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Lieferanten
nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich
von der Geschäftsführung der Fa. NRC International bestätigt
werden.
§ 2 c
Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
§ 3
Die der Fa. NRC International übernimmt kein Beschaffenheitsrisiko und
ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit sie trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den Liefergegenstand,
namentlich Zubehörteile für den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand nicht
erhält; die Verantwortlichkeit der Fa. NRC International wegen Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Die Fa. NRC International
wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit
des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie zurück treten will, das
Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Die Fa. NRC International
wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
unverzüglich erstatten.
§ 3
Der Besteller kann seinerseits schriftlich (auch per E-Mail) oder durch R?cksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware den Vertrag widerrufen. F?r die Wahrung der Widerrufsfrist gen?gt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Die Kosten f?r Ein- und Ausbau der Ware sowie andere Dienstleistungen, die der Besteller im Zusammenhang mit der Ware bei NRC International beauftragt hat, werden bei Widerruf nicht erstattet. Es wird darauf hingewiesen, dass NRC International ggf. eine durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten Ware entspricht oder mangelhaft ist.
§ 4
Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung
der Fa. NRC International.
§ 5
Die Fa. NRC International hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von
Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu
vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bleibt unberührt.
§ 6
Der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung
Eigentum der Fa. NRC International.
(1) Der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand bleibt Eigentum der Fa. NRC International
bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine
Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung
ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter
den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefer- bzw.
Verkaufsgegenstand an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer
auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(3) Dem Käufer ist es nicht gestattet, den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand
zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: >>Verarbeitung<<
und im Hinblick auf den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand >>verarbeitet<<)
erfolgt für die Fa. NRC International; der aus der Verarbeitung entstehende
Gegenstand wird als >>Neuware<< bezeichnet. Der Käufer verwahrt
die Neuware für die Fa. NRC International mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
Bei Verarbeitung nicht dem Käufer gehörender Gegenstände steht
der Fa. NRC International Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils
zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten
oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten
Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum
an der Neuware erwirbt, sind sich die Fa. NRC International und der Käufer
darüber einig, dass der Käufer der Fa. NRC International Miteigentum
an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes
zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder
der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Fa. NRC International
ab, ohne dass es noch weiterer gesonderter Erklärungen bedarf. Die Abtretung
gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch
nur in Höhe des Betrages der dem von dem Käufer in Rechnung gestellten
Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Käufer abgetretene Forderungsanteil
ist vorrangig zu befriedigen.
(5) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken
oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
bedarf, auch seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung
zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses
des Wertes des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand bzw. der Neuware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Fa. NRC International
ab.
(6) Bis auf Widerruf ist die Fa. NRC International zur Einziehung der in diesem
§ 19 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer
wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe
der gesicherten Forderung unverzüglich an die Fa. NRC International weiterleiten.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest, oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Käufers, ist die Fa. NRC International berechtigt, die Einziehungsbefugnis
des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Käufer nach vorheriger
Androhung, unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
(7) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der
Fa. NRC International die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
(8) Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Käufer die Fa. NRC International unverzüglich
zu benachrichtigen.
(9) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Käufer
zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt,
wird der Käufer auf Wunsch der Fa. NRC International einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der
Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist
der Käufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefer-
bzw. Verkaufsgegenstandes zu verlangen und / oder vom Vertrag zurück zu
treten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen
für den Liefer- bzw. Verkaufsgegenstand liegt keine Rücktrittserklärung
der Fa. NRC International, es sei
denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 7
Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von
8 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat,
der Fa. NRC International schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei
so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Diese Regelung
stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar.
§ 7 a Ausschluss geringfügiger Mängel
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung)
steht in jedem Fall der Fa. NRC International zu. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine
Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag
zurück zu treten. Unberührt bleibt das Recht des Käufers nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz
statt der Leistung zu verlangen.
§ 7 b Zwei Nachbesserungsversuche
Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach
dem erfolglosen 2..Versuch gegeben. Gesetzliche Fälle der Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 7 c Kosten der Nacherfüllungsaufwendungen
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt
der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Liefer- bzw.
Verkaufsgegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung der Fa. NRC International
verbracht werden muss, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
§ 7 d Rückgriffsausschluss
Rückgriffsansprüche des Käufers gegen die Fa. NRC International,
gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers), bestehen
nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über gesetzliche
Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.
§ 8 Kaufpreiszahlung (Fälligkeit und Verzug)
Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfange bei Lieferung fällig. Der Käufer
kommt ohne weitere Erklärung der Fa. NRC International 10 Tage nach dem
Fälligkeitstage in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht
nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln
und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer
Mängelbeseitigung) steht.
§ 10 Aufrechnungsrecht des Käufers
Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 11 Teillieferungen
Teillieferungen der Fa. NRC International sind zulässig, soweit sie dem
Käufer zumutbar sind.
§ 12 Haftung
(1) Die Fa. NRC International haftet für ihr eigenes Verschulden oder eines
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen in den Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen
haftet der die Fa. NRC International nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie einen
Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den typischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an
anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze
3 und 4 dieses Absatzes 1 gelten nicht soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen
hat.
(2) Die Regelung des vorstehenden Absatzes 1 erstreckt sich auf Schadenersatz
neben der Leistung und auf Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für
den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(3) Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch
nach § 12 a.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 12 a Haftung bei Lieferverzögerungen und Unmöglichkeit
(1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung
zurück zu führen, verlängert sich eine vereinbarte Frist angemessen.
(2) Die Fa. NRC International haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrerseits oder eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen
Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Fa. NRC International
für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadenersatz
statt der Leistung auf 25 % des Wertes Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer
dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt,
Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt
sich der Anspruch des Käufers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung
und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche
des Käufers wegen der Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt
vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Rücktrittsrecht des Käufers
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn die Fa. NRC International die Pflichtverletzung zu vertreten
hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Aufforderung der Fa. NRC International zu erklären, ob er wegen
der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14 Abnahmeverzug des Käufers
Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei
Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin, oder wenn kein genauer Liefertermin
vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft der Fa. NRC International
verzögert, kann die Fa. NRC International pauschal für jeden Monat
(ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld i. H. v. 100,00 €, höchstens jedoch
0,5 % des Bruttopreises des Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes berechnen. Dem
Käufer ist der Nachweis gestattet, dass der Fa. NRC International kein
Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
§ 15 Verzugszinsen
Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Fa. NRC International berechtigt, Verzugszinsen
i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen.
Der Fa. NRC International ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer
Schaden als in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist. Dem Käufer ist der Nachweis
gestattet, dass der Fa. NRC International kein Schaden oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Der Fa. NRC International ist der Nachweis gestattet,
dass ein höherer Schaden, als
in Satz 1 bezeichnet, entstanden ist.
§ 16 Verjährung
(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist
für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem
Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte
wegen Mängeln ein Jahr.
(2) Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist
für Schadenersatzansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem
Rechtsgrund – ein Jahr.
(3) Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für
sonstige Schadenersatzansprüche gegen die Fa. NRC International, unabhängig
von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem
Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(4) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes;
b) Die Verjährungsfristen der Absätze 1 und 2 gelten im Übrigen
auch nicht, wenn die Fa. NRC International den Mangel arglistig verschwiegen
hat oder soweit die Fa. NRC International eine Garantie für die Beschaffenheiten
der Liefer- bzw. Verkaufsgegenstandes übernommen hat. Hat die Fa. NRC International
einen Mangel arglistig Verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 und
2 geregelten Fristen die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke) bzw. Nr. 3 (sonstige Sachen) unter Ausschluss
der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB,
soweit kein anderer Ausnahmefall nach diesem Absatz 4 vorliegt.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche des
Weiteren nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadenersatzansprüchen
mit der Ablieferung.
(6) Soweit in dieser Bestimmung von Schadenersatzansprüchen gesprochen
wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(7) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung
und den Neubeginn von Fristen unberührt.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 17 Nacherfüllung / Nachbesserung
(1) Die Fa. NRC International ist im Rahmen einer Nacherfüllung in keinem
Fall zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung
/ Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern –
oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist –
nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt das
Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und
dieser Bedingungen Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(2) Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme
durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach
dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 19 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Alleiniger Gerichtstand ist, wenn der Vertragspartner der Fa. NRC International
Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten
der Sitz der Fa. NRC International. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien
gilt deutsches Recht [ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts]
[[und] unter Ausschluss des UN-Kaufrechts].
§ 20
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen
den Vertragsparteien.
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